Mit dem Zahlungskontengesetz, das im kommenden Jahr in Kraft treten soll, ändert sich zugunsten von Verbrauchern einiges. Ein Ziel des neuen Gesetzes ist es, die finanzielle Mobilität der Verbraucher zu erhöhen, so sollen beispielsweise Kontoeröffnungen und Kontowechsel einfacher und mit weniger bürokratischem Aufwand als derzeit möglich sein.
Wer heute ein neues Girokonto beantragt, kann dies bei einigen Banken bereits mithilfe einer sogenannten Videolegitimation vornehmen und auf diese Weise innerhalb weniger Minuten ein Girokonto eröffnen. Es entfällt das mit einem Gang zur Post verbundene Postident-Verfahren und das Verschicken der Antragsformulare. Das spart den Kunden Zeit und Aufwand. Laut Studien sind nur fünf Prozent der deutschen Bundesbürger zu einem Wechsel des Girokontos bereit. Selbst wenn sich Geld einsparen liesse, schreckt die Kontoinhaber der bürokratische Aufwand, vor allem auch, weil der Arbeitgeber und alle anderen relevanten Stellen über die neue Kontonummer informiert werden müssen.
Automatisierter und schnellerer Kontowechsel
Mit dem neuen Zahlungskontengesetz sollen diese Hürden abgebaut werden. Banken werden zu einer Art Kontoumzugsservice verpflichtet, der eine automatisierte Information an alle Einzahler und Zahlungsempfänger auf dem bisherigen Girokonto für einen gewissen Zeitraum sendet. Selbstverständlich erst nach einer Bestätigung durch den Kontoinhaber. Zwar gibt es bereits Banken, die längst solche Wechselservices anbieten, allerdings ist der Zeitraum der Rückschau bei allen unterschiedlich. Während eine Bank eine Rückschau von maximal 90 Tagen erlaubt, sind es bei dem anderen Anbieter 12 Monate. Verbraucher sollten den Kontowechselservice einer Bank daher in Anspruch nehmen, aber auf Einmalzahlungen im Jahr achten und diese gegebenenfalls manuell hinzufügen. Mit dem neuen Zahlungskontengesetz wird das aber unnötig, denn der Entwurf sieht vor, dass die Banken die Bewegungen auf dem Girokonto für die letzten 13 Monate vorhalten müssen. Außerdem soll ein Wechsel von einem Girokonto zum anderen nach dem Gesetz in zwei Wochen abgeschlossen sein.